
Die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen gehört zu den haushaltsnahen Tätigkeiten, so dass hier die Steuervergünstigung nach § 35a EStG in Betracht kommt. Die Kosten können also bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof - gegen die großzügigere Haltung der Finanzverwaltung - entschieden, dass die Steuermäßigung gemäß § 35a EStG nur für Aufwendungen gewährt wird, die einem Steuerbürger für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege entstehen. Hingegen ist der Steuervorteil ausgeschlossen für Aufwendungen, die er für eine andere Person übernimmt, das heißt wenn Kinder die Kosten für ihre Eltern übernehmen (BFH-Urteil vom 3.4.2019, VI R 19/17).
Jüngst hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ebenfalls mit der Übernahme von Pflegekosten für einen Elternteil befasst. Danach gilt: § 35a EStG begünstigt - wenn überhaupt - nur Aufwendungen für die ambulante Pflege von Angehörigen im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen (also des Betreuenden), nicht aber für die ambulante Pflege von Angehörigen in deren Haushalt (Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19).
Der Sachverhalt: Die Mutter der Klägerin wohnt in einem eigenen Haushalt, knapp 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung. Mir einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Die Mutter ist als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag ist jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus und wurden der Tochter übersandt, die sie jeweils per Banküberweisung beglich. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machte die Tochter den Gesamtbetrag ihrer Aufwendungen für die Mutter in Höhe von 1.071 Euro geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug nach § 35a EStG ab; die Klage blieb erfolglos. Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen (also in der Regel von Tochter oder Sohn) seien nicht nach § 35a EStG abziehbar. Allerdings solle dem BFH Gelegenheit gegeben werden, seine Auffassung zu überprüfen bzw. zu präzisieren.
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