
Wer seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen möchte, hat üblicherweise ein Interesse daran, die Schenkungsteuer erheblich zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden. Und in vielen Fällen kann dies auch erreicht werden. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem darf das so genannte Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Wertpapiere) bestimmte Werte nicht überschreiten. Überdies ist Verwaltungsvermögen, das dem Betrieb im Zeitpunkt von Erbfall oder Schenkung weniger als zwei Jahre zuzurechnen war ("junges Verwaltungsvermögen"), von der Begünstigung für Betriebsvermögen ausgenommen. Das soll Missbrauch verhindern. Anderenfalls könnte etwa Privatvermögen kurzfristig in den Betrieb eingelegt werden, um es an der Begünstigung für das Betriebsvermögen teilhaben zu lassen. Der Bundesfinanzhof legt die Vorschrift zum jungen Verwaltungsvermögen sehr streng aus und wendet sie selbst in den Fällen an, in denen gar kein Missbrauch erkennbar war.
Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, fällt insoweit die erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens fort. Das hat der Bundesfinanzhof für Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 mit fünf Urteilen vom 22.1.2020 entschieden (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18).
Die Kläger waren der Auffassung, dass der Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweit liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab. Der BFH bestätigte die Urteile der Finanzgerichte. Er hat ebenfalls im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend ist deshalb allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch ein einzelnes Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Es kommt nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang war, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde lag.
Erben & Schenken
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