
Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern einen so genannten Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen, und zwar nach bisherigem Recht in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Soeben ist die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 11a EStG, geändert durch das Jahressteuergesetz 2020).
MEHR ZUM THEMA
Arbeitnehmer & Lohn
Arbeitnehmer & Lohn
11.01.2021Insolvenzgeldumlage: Umlagesatz U3 steigt zum 1. Januar 2021Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers erhalten die Arbeitnehmer als Ausgleich für offene Entgeltansprüche das Insolvenzgeld. Finanziert wird das …
Arbeitnehmer & Lohn
08.01.2021Kurzarbeitergeld: Arbeitgeberzuschüsse weiterhin steuerfreiAnlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. Auch gibt es Sonderregelungen zur …
Arbeitnehmer & Lohn
06.01.2021Sachbezüge: Ab 2022 Erhöhung der Freigrenze auf 50 EuroSachbezüge, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern gewährt, stellen grundsätzlich Arbeitslohn dar und sind zu versteuern. Für Waren und …