
Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Diese sind steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen. Diese Regelung war zunächst befristet vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020, ist nun aber bis zum 31.12.2021 verlängert worden (§ 3 Nr. 28a EStG).
Wichtig: Die Aufstockungsbeträge unterliegen - wie das Kurzarbeitergeld - dem Progressionsvorbehalt. Sie sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den persönlichen Steuersatz. Und vor allem ist darauf hinzuweisen, dass Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen bzw. bezogen haben, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind.
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