
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, muss dies zunächst der Gemeinde mitteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bislang hat die Finanzverwaltung den Unternehmern anschließend das Formular "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" in Papierform zugesandt und darum gebeten, dieses innerhalb einer bestimmten Frist ausgefüllt zurückzusenden.
Nunmehr sind Bürger, die einen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, jedoch verpflichtet, die Auskünfte dem Finanzamt unaufgefordert zu erteilen, und zwar "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle" innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung. Zwar trat die Neuregelung bereits zum 1.1.2020 in Kraft, doch anzuwenden ist sie erst ab dem 1.1.2021 (BMF-Schreiben vom 4.12.2020, IV A 5 -O 1561/19/10003).
Elektronische Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Onlineportal "Mein ELSTER" zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich sind wir Ihnen aber auf Wunsch behilflich, wenn es um die entsprechenden Eintragungen und die Übermittlung ans Finanzamt geht.
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