
Aufwendungen für das Eigenheim sind steuerlich nur im Ausnahmefall abzugsfähig, etwa wenn es um Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit dem Haushalt geht (§ 35a EStG). Und auch hier ist der Steuerabzug der Höhe nach begrenzt. Abziehbar sind zudem Schäden, die durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten sind, zum Beispiel durch Hochwasser oder Unwetter. Dann kommt eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung in Betracht und die Kosten sind nach Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung abzugsfähig.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch Wildtiere verursacht wurden, sowie entsprechende Schutzmaßnahmen jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 42/18).
Der Sachverhalt: Die Kläger bewohnen ein Einfamilienhaus, dessen Garten an ein natürliches Gewässer angrenzt, in dem sich ein Biber angesiedelt hat, der beträchtliche Schäden verursachte. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen die Kläger eine "Bibersperre“ errichten. Deren Kosten und die Kosten für die Beseitigung der Biberschäden an Terrasse und Garten von insgesamt rund 4.000 Euro machten sie als außergewöhnliche Belastung geltend. Ebenso wie zuvor bereits das Finanzgericht lehnte der BFH einen Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.
Begründung: Wildtierschäden bzw. Schutzmaßnahmen zur Vermeidung solcher seien keineswegs unüblich und nicht mit anderen ungewöhnlichen Schadensereignissen wie z.B. Brand oder Hochwasser vergleichbar. Mit einem entstandenen oder drohenden Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen erlaubten deshalb auch dann keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung, wenn mit den Maßnahmen konkrete, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs (wie etwa dem eigenen Einfamilienhaus) ausgehende Gesundheitsgefahren beseitigt bzw. vermieden würden.
Familie & Privates
Familie & Privates
07.02.2021Doppelter Haushalt: Zimmer im Haus der Eltern zumeist nicht ausreichendKosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosen abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber …
Familie & Privates
06.02.2021Handwerkerleistungen: Kfz-Reparaturkosten sind nicht abziehbarBei Handwerkerleistungen kann der Arbeitslohn mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. …
Familie & Privates
24.01.2021Handwerkerleistungen: Arbeiten in der Werkstatt nicht begünstigtAufwendungen für Handwerkerleistungen in der selbst genutzten Wohnung sind direkt von der Steuerschuld abziehbar, und zwar mit 20 Prozent, höchstens …