
Wer Verluste aus dem Verkauf seiner Aktien erleidet, darf diese mit entsprechenden Gewinnen verrechnen. Allerdings gab - und gibt es noch immer - Diskussionen hinsichtlich der Frage, ob Verluste auch dann verrechnet werden dürfen, wenn die Aktien nicht verkauft, sondern aufgrund Wertlosigkeit aus dem Depot ausgebucht wurden. Der Kern des Streits lag darin begründet, dass die maßgebenden Absätze 2 und 4 des § 20 EStG nur von der "Veräußerung" der Wertpapiere sprechen, nicht aber von der "Wertloswerdung" oder "Ausbuchung".
Seit 2020 gibt es dazu zwar eine gesetzliche Änderung, doch noch immer sind viele Altfälle aus den Jahren vor 2020 offen. Um dem rein begrifflichen Streit aus dem Wege zu gehen, haben Anleger zuweilen zu einer Gestaltung gegriffen: Sie haben ihre - nahezu - wertlosen Aktien quasi kurz vor der drohenden Ausbuchung tatsächlich verkauft, und zwar oftmals nur für 1 Euro. Mitunter geschah dies in Form eines Tauschgeschäfts mit Leidensgenossen, das heißt Anleger 1 hat seine fast wertlosen Aktien an Anleger 2 verkauft; dieser wiederum hat seine eigenen - nahezu wertlosen - Aktien an Anleger 1 veräußert. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Veräußerung wertloser Aktien grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt - und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, vom Käufer wertlose Aktien zu kaufen (BFH-Urteil vom 29.9.2020, VIII R 9/17). Damit kann für die Jahre bis 2019 festgehalten werden: Verluste aus dem Verkauf von nahezu wertlosen Aktien sind steuerlich anzuerkennen, und zwar unabhängig davon, wie hoch die Transaktionskosten waren oder ob eine Art Tauschgeschäft mit einem anderen Anleger vorlag.
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