
Wer seinen Betrieb auf Sohn oder Tochter übertragen möchte, hat üblicherweise ein Interesse daran, dass dies ohne steuerliche Belastung erfolgt. In einkommensteuerlicher Hinsicht hat der Gesetzgeber zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge § 6 Abs. 3 EStG geschaffen, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Übertragung zu Buchwerten und damit einen steuerneutralen Übergang ermöglicht. Das Gesagte gilt gleichermaßen für die Übertragung eines Mitunternehmeranteils, also die - unentgeltliche - Aufnahme eines Partners in eine Personengesellschaft oder die Schenkung eines weiteren Anteils. Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften ist allerdings das Sonderbetriebsvermögen von großer Relevanz, denn nicht immer soll dieses - ganz oder anteilig - auf die nachfolgende Generation mit übergehen. Zumeist handelt es sich um Grundbesitz, der einer GmbH & Co. KG, einer KG oder einer OHG zur Nutzung überlassen wird und sich im unmittelbaren Eigentum eines Gesellschafters befindet.
Die denkbaren Fälle in Bezug auf das Sonderbetriebsvermögen können höchst unterschiedlich sein. Der eine möchte ein - zurückbehaltenes - Grundstück im Zuge der Anteilsübertragung in sein Privatvermögen übernehmen, der andere möchte es verkaufen, weil es vielleicht betrieblich nicht mehr benötigt wird. Wie dem auch sei: Die Verfügungen über das Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit einer Anteilsübertragung müssen sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob sie die Buchwertfortführung gefährden.
Unter anderem hat der Bundesfinanzhof diesbezüglich entschieden: Wird im Zeitpunkt der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögen funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten und zeitgleich in das Privatvermögen des Übertragenden überführt, ist eine Buchwertfortführung nicht zulässig. Die stillen Reserven im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen sind aufzudecken. Unschädlich ist es hingehen, wenn vor Übertragung des (verbliebenen) gesamten Mitunternehmeranteils eine (funktional) wesentliche Betriebsgrundlage aus diesem durch Veräußerung an Dritte oder Überführung in das Privatvermögen ausgeschieden ist.
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