
Mitarbeiter größerer Unternehmen sind im Rahmen ihrer Karriereförderung oft für einige Jahre in einem ausländischen Tochterunternehmen ihres Arbeitgebers eingesetzt. Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sich die erste Tätigkeitsstätte an den Sitz des Tochterunternehmens verlagert, wenn mit diesem ein eigenständiger Arbeitsvertrag geschlossen wird. Folge ist, dass eventuelle Reisekostenerstattungen für Flüge nach Deutschland sowie Wohnkostenzuschüsse nicht steuerfrei geleistet werden dürfen. Die Erstattung dieser Kosten ist beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen und erhöht den Steuersatz für das Einkommen, soweit dieses noch in Deutschland zu versteuern ist (BFH-Urteile vom 17.12.2020, VI R 21/18, VI R 22/18, VI R 23/18).
In den drei Urteilen ging es jeweils um Mitarbeiter eines Automobilkonzerns, die in den USA tätig waren. Die Arbeitsverhältnisse mit der Heimatgesellschaft wurden mit Beginn des Auslandseinsatzes ruhend gestellt. Zeitgleich schlossen sie lokale Arbeitsverträge mit der US-Gesellschaft. Von ihrem Arbeitgeber erhielten die Kläger Reisekosten- und Mieterstattungen in beträchtlicher Höhe. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die jeweilige Beschäftigungsstätte in den USA zur ersten Tätigkeitsstätte geworden sei mit der Folge, dass die Aufwendungen für Wohnung und Flüge keine Werbungskosten seien. Die Erstattung dieser Kosten sei dem ausländischen Einkommen zuzurechnen und im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Die hiergegen gerichtete Klage und nun auch die Revision beim BFH blieben erfolglos. Die Begründung liegt in der Hauptsache darin, dass mit dem Werk in den USA eigenständige Verträge abgeschlossen wurden und dieses mithin zur ersten Tätigkeitsstätte geworden ist.
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