
Beim Tod von Beamten bzw. Ruhestandsbeamten (Pensionären) erhalten der überlebende Ehegatte und die Kinder ein Sterbegeld. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass das pauschale Sterbegeld aus der Beamtenversorgung, das nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen ist, nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei ist. Es handelt sich um einen Versorgungsbezug gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG und damit um steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Unerheblich ist dabei, dass es sich um einen einmaligen Bezug handelt (BFH-Urteil vom 19.4.2021, VI R 8/19).
Der Sachverhalt:
In 2018 verstarb die Mutter von A, welche Ruhestandsbeamtin war. A erhielt als einziger Abkömmling ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats. Die Auszahlung erfolgte nach Abzug von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen an und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das Finanzgericht war zwar der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Doch nach Auffassung des BFH rechtfertigen die Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf pauschales Sterbegeld entsteht, keine Einbeziehung in die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 11 EStG.
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