
Bewirtungskosten sind zu 70 Prozent als Betriebsausgaben absetzbar. Reine Aufmerksamkeiten hingegen gelten nicht als Bewirtung, so dass die Kosten in voller Höhe abzugsfähig sind. Dabei handelt es sich um "übliche Gesten der Höflichkeit", wie die Darreichung von Kaffee, Tee, Wasser oder Gebäck anlässlich geschäftlicher Besprechungen. Nicht als "Aufmerksamkeit", sondern bereits als "Bewirtung" gilt die Darreichung von kleinen Speisen, wie belegten Broten und Brötchen, Salaten und kleinen Nudelgerichten, Kuchen und Torten, Bratwurst mit Brot oder Kartoffelsalat.
Jüngst musste das Finanzgericht München die Frage klären, ob der Ausschank alkoholischer Getränke noch als Aufmerksamkeit gilt. Allerdings hat es zuungunsten des Steuerzahlers entschieden: Werden bei geschäftlichen Besprechungen oder Vertragsabschlüssen alkoholische Getränke ausgeschenkt, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um eine Bewirtung. Folge: Die Kosten sind nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG München vom 9.3.2021, 6 K 2915/17).
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