
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist bereits seit einigen Jahren in Kraft. Ein Kernelement der Neuregelung war die Möglichkeit, auf tarifvertraglicher Grundlage reine Beitragszusagen zu vereinbaren - das so genannte Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollten die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Eine weitere Änderung betraf die Weiterleitung von ersparten Sozialversicherungsbeiträgen durch die Arbeitgeber im Falle der Gehaltumwandlung. Sie müssen 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Das betrifft nicht nur das neue Sozialpartnermodell, sondern auch die erwähnten klassischen Wege der betrieblichen Altersversorgung. Für Neuverträge ist die 15-Prozent-Regelung bereits seit 2019 bindend, für alte Verträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, jedoch erst ab dem 1. Januar 2022. Die Übergangsfrist läuft also bald ab und sollte von Arbeitgebern beachtet werden.
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