
Bereits in den beiden vorigen Informationen wurden die steuerlichen Auswirkungen von Kapitalmaßnahmen ausländischer Aktiengesellschaften dargestellt. In zwei weiteren Urteilen hat der Bundesfinanzhof bezüglich der Zuteilung von Verizon-Aktien durch Vodafone im Jahre 2013 entschieden (BFH-Urteile vom 4.5.2021, VIII R 17/18, VIII R 14/20). Etwas vereinfacht ging es darum, dass Anleger aufgrund des Verkaufsvorgangs einer Vodafone-Tochtergesellschaft Aktien der Verizon Communications Inc. zugeteilt bekamen, die auf ihren Depots eingebucht wurden. Die wesentlichen Aussagen des BFH zur steuerlichen Beurteilung lauten:
Die Zuteilung der Verizon-Aktien führt zu Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, also zu einer steuerpflichtigen Sachausschüttung. Diese ist nicht von der Besteuerung auszunehmen. Zwar verfügt das Einkommensteuergesetz in bestimmten Fällen, dass der Ertrag und die Anschaffungskosten von Anteilen, die einem Anleger zugeteilt werden, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten hat, mit 0 Euro angesetzt werden. Hier liegen die entsprechenden Voraussetzungen aber nicht vor. Es wird für die Anwendung der 0-Euro-Regelung nämlich verlangt, dass die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Im Streitfall war die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags wegen des Börsenkurses der zugeteilten Verizon-Aktien jedoch ohne weiteres möglich. Zwar wurde das Einkommensteuergesetz in dem entsprechenden Punkt mittlerweile geändert (§ 20 Abs. 4a Satz 5 EStG), allerdings erst mit Wirkung ab 2021. Die Anleger mussten also die damals noch geltende Fassung des Gesetzes gegen sich wirken lassen.
Doch beendet ist die Sache damit noch lange nicht. Es ist nämlich denkbar, dass mit der Kapitalmaßnahme eine nichtsteuerbare "Einlagenrückgewähr" verbunden war. Dies ist bislang gar nicht geprüft worden. Von daher wurde die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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