
Zu einer Betriebsprüfung gehört regelmäßig eine Schlussbesprechung, bei der üblicherweise die maßgebenden Personen des Finanzamts, der Steuerberater und gegebenenfalls der Steuerpflichtige, also der Mandant, teilnehmen. Das Recht auf eine Schlussbesprechung ist in der Abgabenordnung verankert. Sie dient dazu, strittige Sach-verhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Nun werden persönliche Kontakte in der jetzigen Coronawelle wieder einmal minimiert - das betrifft auch die Schlussbesprechungen. Und so stellt sich die Frage, ob Prüfungsfeststellungen durch das Finanzamt überhaupt verwertbar sind, solange keine Schlussbesprechung "von Angesicht zu Angesicht" durchgeführt werden kann.
Bereits im Jahr 2020 hat das Finanzgericht Düsseldorf dazu entschieden, dass Steuerpflichtige zwar ein Recht auf eine Schlussbesprechung haben, diese aber auch telefonisch erfolgen darf. Eine Schlussbesprechung müsse nicht unter persönlicher Anwesenheit erfolgen, insbesondere da ein Ende der Corona-Epidemie nicht absehbar sei. § 201 Abs. 1 Satz 1 AO mache keine Vorgaben zu dem Ort sowie der Art und Weise der Durchführung einer Schlussbesprechung. Die Prüfungsfeststellungen könnten auch in einem telefonischen Gespräch erörtert werden (Beschluss vom 11.5.2020, 3 V 1087/20 AE, AO).
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