
Im Geschäftsleben werden häufig Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftspartner oder Arbeitnehmer erbracht, um die Geschäftsbeziehungen zu sichern oder zu verbessern. Auch sportliche oder kulturelle Einrichtungen geben Eintrittskarten zu Veranstaltungen kostenlos an einen bestimmten Empfängerkreis ab, zum Beispiel an Journalisten. Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.
Da die Beschenkten die Veranstaltung unbeschwert genießen und sich nicht über das Steuerrecht Gedanken machen sollen, hat der Gesetzgeber schon vor Jahren die Möglichkeit eingeräumt, dass der Zuwendende die Steuer übernimmt. Geregelt ist dies in § 37b EStG. Es gilt insoweit ein Pauschsteuersatz von 30 Prozent.
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