
Rechnungen müssen unter anderem Angaben zur Art der gelieferten Gegenstände enthalten. Der Gesetzgeber verlangt insoweit eine "handelsübliche Bezeichnung". Im Jahre 2019 musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment die bloße Angabe der Warengattung eine handelsübliche Bezeichnung darstellt. Die Finanzverwaltung sah die reine Gattungsangabe, etwa bei Textilien und Modeschmuck, als unzureichend an und versagte den Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Rechnungen. Der BFH ist den überbordenden Anforderungen jedoch entgegengetreten (BFH-Urteil vom 10.7.2019, XI R 28/18).
Die Handelsüblichkeit einer Bezeichnung sei immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig, wie etwa der jeweiligen Handelsstufe, der Art und des Inhalts des Geschäftes sowie insbesondere dem Wert der einzelnen Waren. Weiter führte er aus, dass nach Verkehrskreisen zu differenzieren sei - nämlich dem Handel mit Waren im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits. Das Bundesfinanzministerium verfügt nun die Anwendung der Rechtsprechung (BMF-Schreiben vom 1.12.2021, BStBl 2021 I S. 2486). Das heißt, dass die Finanzämter die von Kaufleuten gewählte "handelsübliche Bezeichnung" grundsätzlich akzeptieren müssen und den Vorsteuerabzug nicht ohne Weiteres versagen dürfen.
Doch Vorsicht: In Zweifelsfällen ist der Unternehmer nachweispflichtig, dass eine in der Rechnung aufgeführte Bezeichnung (z.B. bloße Gattungsbezeichnung wie "T-Shirts“, "Bluse“ o.ä.) auf der betroffenen Handelsstufe handelsüblich ist. Zudem ist zu beachten, dass die neue Rechtsprechung nur bei Lieferungen und nicht bei sonstigen Leistungen gilt. Der Umfang und die Art von erbrachten Dienstleistungen sind zu präzisieren. Dies bedeutet zwar nicht, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. Allein nicht ausreichend sind aber allgemeine Angaben wie "Erbringung juristischer Dienstleistungen“, "Bauarbeiten“ oder "Beratungsleistung“.
Und eine weitere Einschränkung ist zu berücksichtigen: Bei höherpreisigen Waren bleibt es dabei, dass umfassende Leistungsbeschreibungen erforderlich sind. So hatte der BFH Leistungsbeschreibungen für teure Markenuhren, die lediglich die Begriffe "diverse Armbanduhren" enthielten, als unzureichend angesehen (BFH-Beschluss vom 29.11.2002, V B 119/02).
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