
Nach § 35c des Einkommensteuergesetzes werden bestimmte energetische Maßnahmen am Eigenheim steuerlich gefördert. Werden die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, können 20 Prozent der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Maximal sind 40.000 Euro je Objekt abzugsfähig, und zwar verteilt über 3 Jahre:
7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 Euro, und 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 Euro. Das begünstigte Objekt muss bei Beginn der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen kann zudem nur in Anspruch genommen werden, wenn die Bescheinigung eines Fachunternehmens nach amtlichem Muster vorliegt. Welches Unternehmen als "Fachunter-nehmen" in diesem Sinne gilt, ist wiederum in § 2 Absatz 1 ESanMV (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung) geregelt. Als energetische Maßnahmen sind nicht nur Wärmedämmungen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren oder die Erneuerung der Heizungsanlage förderfähig, sondern seit dem Jahre 2021 auch der "sommerliche Wärmeschutz" (Anlage 4a zur ESanMV). Gefördert wird der Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung. Wichtig: Es ist nicht per se jeder Wärmeschutz begünstigt. Vielmehr sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten. Interessierte Immobilienbesitzer sollten daher frühzeitig mit einem Fachunternehmen besprechen, ob die Vorgaben eingehalten werden können.
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