
Arbeitnehmer dürfen ihre Fahrten zur Arbeit, das heißt zur ersten Tätigkeitsstätte, nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Mit dieser Pauschale sind alle gewöhnlichen Aufwendungen abgegolten, und zwar auch die Parkgebühren für das Abstellen des Kfz während der Arbeitszeit. Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Parkgebühren, wird insoweit Arbeitslohn angenommen, der der Lohnsteuer unterliegt. Hat ein Arbeitnehmer indes die Möglichkeit, sein Kfz kostenlos auf dem Firmengelände seines Arbeitgebers abzustellen, gilt dies nicht als geldwerter Vorteil, der zu versteuern wäre (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2006, S 2334 - 61 - VB 3). Damit werden die beiden Fälle steuerlich unterschiedlich behandelt. Das heißt: "Unterm Strich" ist zwar keiner der beiden Arbeitnehmer mit Parkgebühren belastet, doch im ersten Fall muss der Arbeitnehmer auf die Erstattung der Parkgebühren vielleicht 30 oder 35 Prozent Lohnsteuer und obendrein noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dabei kann er die Parkgebühren nicht einmal gesondert als Werbungskosten abziehen. Das erscheint äußerst ungerecht.
Das Niedersächsische Finanzgericht konnte sich in einem aktuellen Urteil allerdings nicht dazu durchringen, diese vermeintliche Ungerechtigkeit zu beseitigen. Es hat entschieden, dass die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer bei diesen zu Arbeitslohn führt, wenn die Kosten bereits mit der gesetzlichen Entfernungspauschale abgegolten sind (Urteil vom 27.10.2021, 14 K 239/18). Die Klägerin ist eine Krankenhausgesellschaft. An einem ihrer Standorte verfügte sie über keinen eigenen Parkplatz. Der gegenüber dem Klinikgelände gelegene Parkplatz wurde von einem Fremdanbieter betrieben und war entsprechend kostenpflichtig. Um der Forderung des Betriebsrats nach kostenfreien Parkplätzen für die Klinikbelegschaft nachzukommen, erstattete die Klägerin den Beschäftigten, die den kostenpflichtigen Parkplatz am Krankenhaus nutzten, gegen Nachweis die Parkgebühren. Nach Ansicht des Finanzamts und des Finanzgerichts waren diese Erstattungen lohnsteuerpflichtig. Das Urteil ist rechtskräftig.
Arbeitnehmer & Lohn
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