
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt. Geregelt ist dies in § 24b des Einkommensteuergesetzes. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.
Die Finanzverwaltung will den Entlastungsbetrag aber dann nicht gewähren, wenn für die beiden Elternteile eine Ehegattenveranlagung möglich wäre. Sprich: Ein Abzug soll dann nicht in Betracht kommen, wenn zwei Alleinerziehende im Laufe das Jahres heiraten oder wenn sich ein Ehepaar trennt und jeder eine eigene Wohnung bezieht. Der Abzugsbetrag soll dann für das ganze Jahr entfallen; eine zeitanteilige Berücksichtigung sei nicht vorgesehen. Der Bundesfinanzhof ist aber anderer Auffassung:
Zusammen veranlagte Ehegatten können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, wenn sie vor der Heirat nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Im Trennungsjahr ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für die Monate nach der Trennung zu gewähren, wenn die Einzelveranlagung gewählt wird und im Haushalt keine andere volljährige Person lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
Exemplarisch soll hier kurz der Sachverhalt des erstgenannten Urteils vorgestellt werden: Die alleinerziehende Frau X heiratet im Dezember 2015 Herrn Y, ebenfalls alleinerziehend. Am gleichen Tag ziehen die Ehegatten zusammen. Für das Jahr 2015 wählen sie die Zusammenveranlagung und beantragen für ihre Kinder jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt verweigert die Entlastungsbeträge, da die Voraussetzungen für die Anwendung des so genannten Splittingtarifs gegeben sind.
Doch der BFH urteilt, dass Sinn und Zweck für die Anwendung des Monatsprinzips im Jahr der Eheschließung und damit für die zeitanteilige Gewährung des Entlastungsbetrages sprechen. Denn Ziel des Entlastungsbetrages sei es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der Alleinerziehenden abzugelten. In der Situation eines Alleinerziehenden befinden sich auch Steuerpflichtige, die vor der Heirat im Jahr der Eheschließung allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben und die in dieser Zeit die alleinige Verantwortung für Haushalt und Kinder tragen. Gleiches gelte für Steuerpflichtige, die im Trennungsjahr zeitweise allein mit ihren berücksichtigungsfähigen Kindern leben.
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