
Die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die die entsprechende Steuer in Hamburg, Bremen und Freiburg im Breisgau betrafen (Beschluss vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15, 1 BvR 354/16, 1 BvR 2887/15, 1 BvR 2886/15). Hintergrund: Eine Vielzahl von Städten und Gemeinden erhebt seit dem Jahr 2005 von den ansässigen Beherbergungsbetrieben eine Übernachtungsteuer. Ausgenommen sind beruflich veranlasste Übernachtungen. Das BVerfG hat nun entschieden, dass die jeweiligen Vorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Übernachtungsteuern sind aber nicht nur formell, sondern auch materiell verfassungsgemäß.
Dass Beherbergungsbetriebe zu Steuerschuldnern bestimmt werden, verletze den Grundsatz der gerechten Lastenverteilung nicht. Die indirekte Erhebung der Übernachtungsteuern bei den Beherbergungsbetrieben sei im Sinne einer gleichheitsgerechten Steuererhebung nachvollziehbar und nicht willkürlich. Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel. Den Unternehmen sei es insgesamt zumutbar, die Steuererhebung durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. Durch die Pflichten insbesondere zur Steueranmeldung sowie zur Abführung der Steuer entstehe ihnen zwar ein zusätzlicher, allein der Übernachtungsteuer geschuldeter Aufwand. Diese zusätzlichen Pflichten im Besteuerungsverfahren stellen aber eine unternehmenstypische Tätigkeit dar, die über ähnliche Belastungen des Melderechts und des Umsatzsteuerrechts nicht hinausgeht. Die Beschwerdeführerinnen können die Übernachtungsteuer ohne Weiteres von den Übernachtungsgästen, die aus nicht-beruflichem Anlass übernachten, vereinnahmen. Die Ausnahmen von der Besteuerung für beruflich veranlasste Übernachtungen seien im Übrigen mit dem Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
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