
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind. Und auch Betriebseinnahmen sind dem Jahr der Vereinnahmung zuzuordnen. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach der Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gehören Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Jahres geleistet werden, noch zum alten Jahr, wenn es sich a) um regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen und -ausgaben handelt und b) sie wirtschaftlich noch dem alten Jahr zuzurechnen sind. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben aber voraus, dass sie nicht nur kurze Zeit nach dem Kalenderjahr gezahlt, sondern auch rund um den Jahreswechsel fällig geworden sind (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21). Der Kläger ermittelte seinen gewerblichen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9.1.2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück. Zwar handele es sich bei Umsatzsteuerzahlungen um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Der Kläger habe die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Hinzukommen müsse aber, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende des Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sei. Dies folge aus dem Zweck des § 11 EStG, der eine Aus
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