
Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung sind steuerlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG absetzbar, soweit die Kosten nicht von den Versicherungen übernommen werden. Der Eigenanteil der Aufwendungen wirkt sich steuerlich nach Abzug einer zumutbaren Belastung aus. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in mehreren Urteilen entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz vereinbar ist. Dies gelte auch dann, wenn die Eizellen von einer verwandten Spenderin stammen (BFH-Urteile vom 25.1.2022, VI R 34/19, VI R 35/19, VI R 36/19).
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Behandlungskosten sei, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehe. Eine nach nationalem Recht verbotene Behandlung könne keinen zwangsläufigen Aufwand gemäß § 33 Abs. 1 EStG begründen. Aufwendungen für nach objektiv-rechtlichen Maßstäben verbotene Behandlungsmaßnahmen seien selbst dann nicht zwangsläufig, wenn sie nicht straf- oder bußgeldbewehrt sind oder wegen eines Strafausschließungsgrunds nicht geahndet werden. Als außergewöhnliche Belastungen seien daher Kosten für eine künstliche Befruchtung nur zu berücksichtigen, wenn die Behandlung insbesondere nicht gegen das Embryonenschutzgesetz (ESchG) verstößt. Diese Beurteilung stehe nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes.
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