
Elektronische Aufzeichnungssysteme, zu denen auch Registrierkassen gehören, müssen generell bereits seit dem 1. Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. So sollen Manipulationen an den digitalen Daten verhindert werden. Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft und sind diese bauartbedingt nicht aufrüstbar, so dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 weiter verwendet werden. Diese - letzte - Übergangsfrist läuft nun aber ab. Damit dürfen elektronische Kassen ohne TSE nicht weiter verwendet werden.
MEHR ZUM THEMA
Unternehmer & Selbständige
Unternehmer & Selbständige
01.12.2022Gestiegene Energiekosten: Billigkeitsmaßnahmen der FinanzverwaltungDie Folgewirkungen des Ukraine-Krieges und der Sanktionen sind auch für die Bevölkerung und Unternehmen in Deutschland schwerwiegend. Die Finanzämter …
Unternehmer & Selbständige
30.11.2022Absetzung für Abnutzung: Jetzt noch die degressive Abschreibung nutzenDie degressive Abschreibung ermöglicht es, in den ersten Jahren nach der Anschaffung eines Wirtschaftsguts höhere Abschreibungsbeträge als bei der …
Unternehmer & Selbständige
27.11.2022Handwerkerleistung eigener GmbH: Buchung auf Verrechnungskonto reicht nichtSteuerbürger dürfen die Kosten für Handwerkerarbeiten in der selbst genutzten Wohnung direkt von der Steuerschuld abziehen, und zwar mit 20 Prozent, …