
Anleger, die Optionsgeschäfte tätigen, gehen oftmals Gegengeschäfte ein, um ihr Verlustrisiko abzumildern. Man spricht insoweit auch vom Glattstellen einer Option. Im Einkommensteuergesetz ist geregelt , dass sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien mindern, wenn der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft abschließt (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Die Frage ist aber, wie bei jahresübergreifenden Optionsgeschäften zu verfahren ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Stillhalterprämien im Jahr der Vereinnahmung und die Prämien für das Glattstellungsgeschäft zum Zeitpunkt der Zahlung zu erfassen, Letztere als negativer Kapitalertrag (BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl 2016 I S. 85, Tz. 25).
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof aber gegen die Haltung der Finanzverwaltung entschieden, dass Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte mit den damit zusammenhängenden Stillhalterprämien verrechenbar sind. Wurden diese im Vorjahr oder einem früheren Jahr gezahlt, erfolgt die Verrechnung in dem Jahr, in dem die Stillhalterprämien vereinnahmt wurden. Insoweit handelt es sich um eine Ausnahme vom Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG und um ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Ergibt sich dabei für das einzelne Stillhalter-/ Glattstellungsgeschäft eine negative Differenz, ist dieser Verlust abzugsfähig und unterliegt nicht dem Werbungskostenabzugsverbot (BFH-Urteil vom 2.8.2022, VIII R 27/21).
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