
Ein Arbeitnehmer darf Verpflegungspauschalen steuerlich nur dann als Werbungskosten geltend machen, wenn er länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich abwesend ist. Ohne eine "erste Tätigkeitsstätte" reicht indes eine mehr als achtstündige Abwesenheit von der Wohnung aus, um Mehraufwendungen für Verpflegung geltend machen zu können.
Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er dort lediglich die Ansage der Tourenleitung anhört, das Tourenbuch, Fahrzeugpapiere und -schlüssel abholt sowie die Fahrzeugbeleuchtung kontrolliert (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19). Damit können Müllwerker Verpflegungsmehraufwendungen von 14 Euro täglich steuerlich geltend machen, wenn sie mehr als acht Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. Sie müssen nicht zusätzlich mehr als acht Stunden vom Betriebshof abwesend sein. Allerdings konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese musste prüfen, welche Tätigkeiten der Kläger auf dem Betriebshof beim Arbeitsbeginn und auch bei seiner Rückkehr tatsächlich ausgeführt hat und ob er diese arbeitsrechtlich schuldete. Zudem war zu prüfen, ob sie zum Berufsbild des Klägers gehören. Nunmehr hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg diese Prüfung vorgenommen: Es bleibt dabei, dass ein Müllwerker auf dem Betriebshof des Entsorgers keine erste Tätigkeitsstätte hat und daher bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden pro Arbeitstag die gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen beanspruchen kann (Gerichtsbescheid vom 16.6.2022, 16 K 4259/17).
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