
Steuerbürger dürfen die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 2 EStG). Die Steuervergünstigung ist also äußerst attraktiv. Was tatsächlich als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, kann aber durchaus umstritten sein, so etwa hinsichtlich der Kosten für die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Die Finanzverwaltung sieht hierin keine haushaltsnahen Dienstleistungen und versagt den Abzug nach § 35a EStG. Kürzlich hat das Finanzgericht Münster diese Sichtweise zwar bestätigt, aber ausdrücklich die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde (Urteil vom 24.2.2022, 6 K 1946/21 E).
Leider ist die Revision der Klägerin als unzulässig verworfen worden (BFH-Beschluss vom 1.9.2022, VI R 8/22). Damit liegt immer noch keine materiell-rechtliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Abzug von Müllgebühren (und Gebühren der Abwasserentsorgung) vor. Folglich werden sich die Finanzämter auf die negative Entscheidung des Finanzgerichts Münster berufen und einen Abzug der Kosten weiterhin verwehren.
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