
Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gebilligt. Es sieht unter anderem neue Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 vor. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt seit dem 1. Juli 2023 ein Beitragssatz in Höhe von 4 Prozent. Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber ein "allgemeiner" Beitragssatz von 3,4 Prozent. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Der Arbeitgeberanteil beträgt jeweils 1,7 Prozent. Konkret gelten seit dem 1. Juli 2023 folgende Beitragssätze:
· Mitglieder ohne Kinder: 4,00 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3 %)
· Mitglieder mit 1 Kind: 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7 %)
· Mitglieder mit 2 Kindern: 3,15 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45 %)
· Mitglieder mit 3 Kindern: 2,90 % (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2 %)
· Mitglieder mit 4 Kindern: 2,65 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,95 %)
· Mitglieder mit 5 und mehr Kindern: 2,40 % (Arbeitnehmer-Anteil 0,7 %)
Die oben genannten Beitragssätze bzw. Abschläge gelten, solange die jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind. Das heißt im Umkehrschluss: Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern erhöht sich der Beitrag immer dann, wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei Mitgliedern mit einem Kind bleibt es aber bei dem Höchstsatz von 3,4 Prozent auch dann, wenn das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Vollständigkeit halber: In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil lediglich 1,2 Prozent, so dass der jeweilige Arbeitnehmeranteil entsprechend höher ist.
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