
Bei Seminaren und anderen Veranstaltungen werden oft Pfefferminzbonbons oder Fruchtgummis gereicht, deren Verpackungen mit dem Logo des Veranstalters oder eines Ausstellers bedruckt sind. Für den Verkäufer solcher Werbelebensmittel stellt sich die Frage, ob seine Lieferungen dem regulären oder dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs zufolge kommt trotz des Werbecharakters der Verpackung der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Betracht (BFH-Urteil vom 23.2.2023, V R 38/21).
Der Kläger betrieb einen Handel für Werbeartikel. Zu den Werbelebensmitteln, die er in seinem Sortiment führte, zählten zum Beispiel Fruchtgummis, Pfefferminz- und Brausebonbons, Popcorn, Kekse, Glückskekse, Schokolinsen, Teebeutel, Kaffee und Traubenzuckerwürfel, die jeweils in kleinen Abpackungen angeboten wurden. Die Kunden konnten die Waren nach ihren Wünschen individualisiert beziehen. Die Individualisierung erfolgte durch eine bestimmte Umverpackung sowie Aufdrucke, Gravuren oder Ähnlichem. Der Kläger bezog die Gegenstände nach den Kundenwünschen von seinen Lieferanten oder ließ sie von Dritten veredeln. Er versteuerte die Veräußerungen als Lieferungen von Lebensmitteln zum ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt hingegen ging davon aus, dass die Veräußerung der Werbelebensmittel eine sonstige Leistung in Form einer Werbeleistung sei, die dem Regelsteuersatz unterliege. Der Einspruch und die anschließende Klage blieben erfolglos, doch der BFH hat der Revision entsprochen.
Die Begründung reicht ins Zolltarifrecht hinein und ist recht technisch. Vereinfacht ausgedrückt: Die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, 12, 13 und 14 des Umsatzsteuergesetzes enthält die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände. Dazu gehören viele Lebensmittel. Soweit die Anlage 2 zum UStG bestimmte Lebensmittel aufführt, bleibt es beim ermäßigten Steuersatz; eine tatbestandsmäßige Erweiterung - wie sie das Finanzamt im Streitfall vornehmen wollte - ist nicht zulässig. Die Verpackungen werden generell wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Die zusätzliche Aufnahme eines Werbeaufdrucks ist für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich unschädlich.
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