
Freiwillige Trinkgelder, die ein Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung erhält, sind grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Allerdings gelten Trinkgelder in Spielbanken, die in den so genannten Tronc wandern und später ausgezahlt werden, als steuerpflichtiger Arbeitslohn (BFH-Urteil vom 18.12.2008, BStBl 2009 II S. 820). Daher stellte sich die Frage, ob die Einzahlung von Trinkgeldern in eine Gemeinschaftskasse auch in anderen Branchen der Steuerfreiheit entgegensteht. Erfreulicherweise sorgt die Bundesregierung hier für Klarheit. In der Bundestags-Drucksache 20/7148 vom 9.6.2023, Seite 38, heißt es sinngemäß: Der Bundesfinanzhof hat zwar entschieden, dass aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank keine steuerfreien Trinkgelder sind. Das liegt aber an den besonderen rechtlichen Regelungen für Spielbanken. Der Fall ist daher von solchen Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine "Poolung von Einnahmen“ vorliegt und Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse eingezahlt und anschließend aufgeteilt wird, zum Beispiel beim Friseurgewerbe oder Gaststättenbereich bei zentraler Kasse. Denn in diesen Fällen mag das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben werden, so dass sie entweder originär Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse erwerben, jedenfalls aber gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Überlassung des Inhalts der Trinkgeldkasse haben. Fazit: Trinkgelder bleiben grundsätzlich auch dann steuerfrei, wenn sie in eine Zentral- oder Gemeinschaftskasse eingelegt und später verteilt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Verteilungsmaßstab von den Arbeitnehmern selbst oder vom Arbeitgeber festgelegt wird. Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt nur für Trinkgelder an Arbeitnehmer und nicht an Selbstständige. Soweit der Betriebsinhaber von den Trinkgeldern profitiert, stellen sie steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
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