
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben abziehbar. Sie dürfen allerdings grundsätzlich nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Daher werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf das Krankengeld entfallen, steuerlich nicht berücksichtigt. Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde kürzlich vom Finanzgericht Köln bestätigt (FG Köln, Urteil vom 25.5.2023, 11 K 1306/20).
Die Klägerin bezog im Streitjahr 2018 zunächst Arbeitslohn und später Krankengeld. Auch vom Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das Krankengeld war zwar steuerfrei, doch im Rahmen des so genannten Progressionsvorbehalts führte es zu einer Erhöhung des Steuersatzes und damit zu einer Erhöhung der Einkommensteuer. Dennoch konnten die Rentenversicherungsbeiträge, die auf das Krankengeld entfielen, nicht als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Klägerin war hingegen der Ansicht, dass die Beiträge zur Rentenversicherung abziehbar sein müssten. Letztlich stünden sie im Zusammenhang mit den späteren - steuerpflichtigen - Renteneinnahmen und nicht nur mit dem steuerfreien Krankengeld. Zumindest müssten sie im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden. Doch die Klage blieb ohne Erfolg. Die Begründung: Die von der Klägerin getragenen Pflichtbeiträge stünden ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z.B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.
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