
Erwirken Kapitalanleger im Rahmen eines Rechtsstreits mit ihrer Bank eine Nachzahlung von Zinsen, sind diese als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Zahlreiche Finanzämter haben offenbar die Auffassung vertreten, dass auch die Verfahrenskosten, die das Kreditinstitut im Rahmen eines Vergleichs mitunter übernimmt, als Kapitalertrag gelten. Doch das Bundesfinanzministerium verfügt nun: Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich gemäß § 278 ZPO geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich sowohl bei den übernommenen Anwaltskosten als auch bei den übernommenen Gerichtskosten nicht um Einnahmen des Anlegers im Sinne des § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG zufließen (BMF-Schreiben vom 11.7.2023, IV C 1 - S 2252/19/10003 :013, Rz. 83a).
Finanzamt & Verfahren
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