
Für die private Nutzung eines Dienstwagens ist monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Einzelne Kosten des Arbeitnehmers, insbesondere Kraftstoffkosten, die dieser selbst trägt, können den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert aber vermindern (BFH-Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15). Doch was gilt, wenn Arbeitnehmer ihren Firmenwagen in der eigenen Garage unterstellen? Dürfen die anteilig auf die Garage entfallenden Gebäudekosten, also die Absetzung für Abnutzung der Garage, ebenfalls den steuerpflichtigen privaten Nutzungswert vermindern?
In 2019 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs durch den Arbeitgeber mindern (Urteil vom 14.3.2019, 10 K 2990/17). Und auch das Niedersächsische FG hat in diesem Sinne entschieden: Die anteilig auf eine private Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Gebäudekosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrzeugs grundsätzlich nicht. Etwas anderes könne möglicherweise gelten, wenn die Unterbringung in der Garage zwingende Voraussetzung bzw. eine Bedingung für die Überlassung des Kfz ist. Eine solche Verpflichtung lag im Urteilsfall aber nicht vor oder konnte zumindest nicht nachgewiesen werden (Urteil vom 9.10.2020, 14 K 21/19). Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung nun zugestimmt und die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 4.7.2023, VIII R 29/20).
Vorteilsmindernde Nutzungsentgelte seien nur solche Aufwendungen, die (einschließlich der vom Arbeitnehmer zu tragenden Anschaffungskosten) für die Überlassung und Inbetriebnahme des Dienstwagens vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu leisten sind. Der Arbeitnehmer müsse sich insoweit gegenüber dem Arbeitgeber zur Tragung bestimmter Aufwendungen für das überlassene Fahrzeug verpflichten. Im Urteilsfall seien die Aufwendungen für die Garagen-AfA kein solches vorteilsminderndes Nutzungsentgelt, weil der Kläger nicht aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung verpflichtet war, die überlassenen Fahrzeuge in seiner Garage unterzustellen. Eine allgemein gehaltene Vorgabe des Arbeitgebers, einen Dienstwagen sorgfältig und unter Beachtung der Betriebsanleitung zu behandeln, genüge nicht. Die Garagen-AfA sei auch nicht als vorteilsmindernde Einzelausgabe einzuordnen. Vorteilsmindernde einzelne Aufwendungen außerhalb eines laufenden Nutzungsentgelts müssen ebenfalls nutzungsabhängig sein; zudem sei auch hier erforderlich, dass diese Kosten vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu übernehmen sind.
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