
Wer Kindergeld beantragt, muss die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 63 EStG). Die Familienkassen wollen durch einen Abgleich der Identifikationsnummern eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld und damit Überzahlungen vermeiden. Seit dem 1. Januar 2023 ist auch für die Beantragung des Kinderfreibetrages und des Freibetrages für Betreuung-, Erziehung- und Ausbildung in der Steuererklärung erforderlich, dass die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes angegeben wird (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG).
MEHR ZUM THEMA
Familie & Privates
Familie & Privates
07.11.2013Kindergeld: Verlust bei längerem Studium außerhalb des EU-/EWR-Raums?Begibt sich ein Kind für ein Studium längere Zeit ins Ausland, entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern grundsätzlich nicht. Sofern das Kind aber …
Familie & Privates
30.10.2023Außergewöhnliche Belastung: Prozesskosten grundsätzlich nicht abziehbarKosten eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit 2013 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne …
Familie & Privates
14.10.2023Erkrankung des Kindes: Was gilt bei Unterbrechung einer Ausbildung?Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird. Wenn ein Kind …