
Das so genannte Wachstumschancengesetz befindet sich derzeit zwar noch in der parlamentarischen Beratung und wird wohl erst im Dezember 2023 verabschiedet. Dennoch möchten wir Sie bereits heute auf eine Änderung aufmerksam machen: Es ist geplant, eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter einzuführen, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 angeschafft oder hergestellt werden. Der bei der degressiven AfA anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des Prozentsatzes der linearen AfA betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Die degressive AfA ist nur bei Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens zulässig, gilt also nur bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und Land- und Forstwirtschaft. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird. Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter kommt nicht in Betracht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
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