
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei. Zuschläge für Nachtarbeit dürfen beispielsweise 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Der Begriff des Grundlohns kann aber durchaus umstritten sein. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof zugunsten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entschieden, dass die vom Arbeitgeber an eine Unterstützungskasse geleisteten Beiträge in den Grundlohn einzubeziehen sind, der für die Bemessung der steuerfreien SFN-Zuschläge maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 10.8.2023, VI R 11/21).
Der Arbeitgeber gewährte seinen Arbeitnehmern steuerfreie SFN-Zuschläge. Bei der Berechnung des maßgeblichen Grundlohns bezog er - aufgrund einer Gehaltsumwandlung - entrichtete Beiträge an eine zugunsten der Arbeitnehmer eingerichtete Unterstützungskasse ein. Weder die erteilte Leistungszusage des Arbeitgebers auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch der Leistungsplan der Unterstützungskasse vermittelten den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern einen eigenen Leistungsanspruch gegenüber der Unterstützungskasse. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beiträge an die Unterstützungskasse nicht zum Grundlohn nach § 3b Abs. 2 EStG gehörten. Grundlohn sei danach der laufende Arbeitslohn. Hierunter sei nicht das arbeitsvertraglich geschuldete, sondern das tatsächlich zugeflossene Arbeitsentgelt zu verstehen. Doch der BFH beurteilt die Sache anders. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.
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