
Ein Vermieter, der hohe Mietausfälle zu beklagen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen teilweisen Erlass der Grundsteuer erlangen. Wichtig ist, dass der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass der Eigentümer einer gewerblichen Immobilie keinen Anspruch auf einen teilweisen Erlass der Grundsteuer hat, wenn er nicht genügend Anstrengungen unternommen hat, um die Immobilie zu vermieten bzw. auszulasten (Urteil vom 17.10. 2023, 5 K 350/23.KO).
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Tenniszentrums, das in 2015 und 2016 nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war. Daher beantragte sie den Erlass der Grundsteuer. Dies lehnte die betroffene Stadt ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst erfolglos mittels Widerspruch und sodann mit ihrer Klage. Sie habe ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Seit 2010 habe sie zudem einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt. Dabei habe sie ein Konzept erwogen, das die Vermietung einer der beiden Hallen zur Nutzung als Lager- und Produktionsflächen, als Lebensmittelmarkt, als Fitnesscenter oder für Veranstaltungen vorgesehen habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Begründung: Es ließen sich im Erlasszeitraum 2015 und 2016 keine hinreichenden Anstrengungen der Klägerin feststellen, das Tenniszentrum einer Vermietung zuzuführen. Die Klägerin habe bereits nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch eine vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können. Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht (Quelle: VG Koblenz, Mitteilung vom 2.11.2023)
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