
Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung steuerlich abzugsfähig. Voraussetzung für den Abzug ist aber, dass die Aufwendungen zwangsläufig entstehen, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 EStG). Nach Ansicht des Finanzgerichts München sind Aufwendungen, die ein Neffe für die krankheitsbedingte Unterbringung einer vermögenden Tante in einem Pflegeheim übernimmt, aber nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Es liegen auch dann keine sittlichen Gründe für die Kostenübernahme vor, wenn die Tante die Eltern des Neffen lange Jahre gepflegt und versorgt hatte (FG München, Urteil vom 25.8.2022, 11 K 812/22).
Der Kläger machte Unterstützungsleistungen an seine Tante geltend, die insbesondere aus Zuzahlungen für ihre Unterbringung in einem Pflegeheim entstanden sind. Ihm seien Aufwendungen aus sittlichen Gründen entstanden, obwohl die Tante wohlhabend gewesen sei. Sie habe nämlich unter Hintanstellung jeglicher eigener Belange beide Eltern des Klägers 15 Jahre lang versorgt und gepflegt, als diese gesundheitlich nicht mehr zu Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage gewesen seien. Es wäre undenkbar gewesen, die Unterstützungsleistungen zu unterlassen, nachdem sich die Tante bis an den Rand der Selbstaufgabe über Jahre um seine Eltern gekümmert hatte. Dennoch erkannte das Finanzamt die Unterstützungsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Die Klage blieb erfolglos.
Begründung: Liegt ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt in einem Pflegeheim vor, stellen die Aufwendungen für die Heimunterbringung Krankheitskosten dar. Die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt - abzüglich einer Haushaltsersparnis - sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Kranke oder Pflegebedürftige die außergewöhnlichen Aufwendungen selbst trägt, oder ob diese ein unterhaltsverpflichteter Dritter übernimmt. Die Kostenübernahme muss aber "zwangsläufig" sein. Im Streitfall liegen keine hinreichenden Gründe vor, die zu einer Zwangsläufigkeit führen. Die Tante des Klägers war zwar krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht. Der Kläger war gegenüber seiner Tante jedoch weder gesetzlich noch vertraglich unterhaltsverpflichtet. Auch sittliche Gründe lagen nicht vor. Zwar ist es verständlich, dass sich der Kläger entschieden hatte, die Unterbringungskosten seiner Tante zu bezahlen. Die Gesellschaft erwarte aber nicht unausweichlich und unabdingbar, dass ein Neffe die Heimkosten seiner vermögenden, aber pflegebedürftigen Tante übernimmt.
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