
Der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrades ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 3 Nr. 37 EStG). Dies gilt auch für die Überlassung eines E-Bikes, wenn es verkehrsrechtlich nicht als "Fahrzeug" einzustufen ist. Erfolgt die Überlassung eines Fahrrades oder E-Bikes im Wege einer Gehaltsumwandlung, wie zumeist üblich, beträgt der steuerpflichtige private Nutzungsanteil monatlich nur 1 Prozent von einem Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrades (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, S 2334).
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. stellt in einer aktuellen Verfügung klar, dass die Regelungen zur ermäßigten Besteuerung, also die Anwendung der geviertelten Bemessungsgrundlage zur Besteuerung der Privatnutzung, auch auf die Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an einen Arbeitnehmer anzuwenden sind. Wem also ein zweites Fahrrad, etwa für seinen Ehegatten, gegen eine Gehaltsumwandlung gestellt wird, profitiert gleichermaßen von der Begünstigung (Verfügung vom 2.11.2023, S 2334 A - 32 - St 210).
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