
Einnahmen aus bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten bleiben bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG). Voraussetzung für die Gewährung dieses Freibetrags ist unter anderem, dass es sich um Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten gemeinnützigen Einrichtung handelt. An die Bundesregierung ist die Frage gerichtet worden, ob auch Wanderführer von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren können. Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel lautet (BT-Drucksache 20/10022 vom 12.1.2024):
Bereits nach der geltenden Rechtslage können Wanderführer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Dafür ist insbesondere erforderlich, dass die jeweils ausgeübte Tätigkeit mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist. Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung. Eine Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG hängt folglich maßgeblich davon ab, ob im konkreten Einzelfall bei dem Wanderführer die pädagogische Ausrichtung im Vordergrund steht. Die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit ist der örtlich zuständigen Finanzbehörde darzulegen und im Einzelfall zu beurteilen. Sofern die Tätigkeit insofern mit der eines Übungsleiters, Erziehers, Ausbilders oder Betreuers vergleichbar ist und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 3.000 Euro pro Jahr steuerbefreit.
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