
Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat.
Im Jahre 2021 hatte das Finanzgericht München entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehört, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Viel-mehr könne die Zweitwohnungsteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München, Urteil vom 26.11.2021, 8 K 2143/21). Leider hat der Bundesfinanzhof dieses positive Urteil wieder aufgehoben. Die Zweitwohnungsteuer gehöre zu den Kosten der Unterkunft. Ist der Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat bereits ausgeschöpft, kann die Zweitwohnungsteuer also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Städten nach-teilig ist (BFH-Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21). Die Zweitwohnungsteuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar - so der BFH.
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