
So genannte verdeckte Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen von Kapitalgesellschaften nicht mindern. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter ohne ordentlichen Gewinnverwendungsbeschluss erfolgt. Manchmal geschieht es allerdings, dass dem Gesellschafter ein Vorteil irrtümlich gewährt wird. Für diesen Fall hat der Bundesfinanzhof eine interessante Entscheidung getroffen: Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre (BFH-Urteil vom 22.11.2023, I R 9/20).
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-Prozent-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Dies war eigentlich so nicht vorgesehen; vielmehr beruhte die Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin auf einem Fehler des Notars oder zumindest auf einem Missverständnis zwischen der Klägerin und dem Notariat. Das Finanzamt sah in der Begünstigung der Gesellschafter-Geschäftsführerin dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung der Klägerin. Diese machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück (Quelle: Pressemitteilung des BFH 20/24).
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