
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer sind unter anderem die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal sowie die Kosten für die übliche Grabpflege abzugsfähig. Ohne Nachweis wird für diese Kosten insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro berücksichtigt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist dieser Erbfallkosten-Pauschbetrag auf 15.000 Euro angehoben worden. Die Neuregelung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
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