
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können seit 2021 nur noch ausgeglichen werden mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Erträgen aus Stillhaltergeschäften (gesonderter Verlustverrechnungskreis). Dabei ist die Verlustverrechnung beschränkt auf 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und jeweils in Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden, allerdings auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Auch Verluste aus Forderungsausfällen können mit Einkünften aus Kapitalvermögen nur begrenzt bis zur Höhe von 20.000 Euro verrechnet werden. Dies gilt bereits seit 2020. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Nun wird die Begrenzung auf 20.000 Euro aufgehoben und die entsprechende Vorschrift gestrichen. Dies ergibt sich aus dem Jahressteuergesetz 2024. Aufgehoben wird auch der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte. Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften sind somit uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Die Neuregelung gilt in allen offenen Fällen. Für den Kapitalertragsteuerabzug ist es zugelassen, dass eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 1.1.2026 erfolgt.
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