
Viele Selbstständige sind nicht buchführungspflichtig, sondern ermitteln ihren Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Dennoch bleibt es ihnen unbenommen, freiwillig Bücher zu führen. Zwar sollen beide Gewinnermittlungsarten - über einen längeren Zeitraum gesehen - zum gleichen Ergebnis führen, doch aufgrund der Besonderheiten der Buchführung wie etwa der Aktivierung von Forderungen oder der Bildung von Rückstellungen ergeben sich in einzelnen Jahren - je nach Gewinnermittlungsart - mitunter erhebliche Unterschiede in den Gewinnen. Und da kann beispielsweise der Gedanke aufkommen, die Gewinnermittlungsart noch während einer Betriebsprüfung zu ändern, um das Mehrergebnis einer Betriebsprüfung zu mindern bzw. zu "glätten".
Allerdings hat der Bundesfinanzhof einem solchen Ansinnen eine Absage erteilt: Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht. Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. Auch das Verfahrensrecht, hier § 177 Abs. 1 der Abgabenordnung, enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern (BFH-Urteil vom 27.11.2024, X R 1/23).
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