
Für gewisse energetische Maßnahmen am Eigenheim kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden. Die Förderung verteilt sich auf drei Jahre. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr werden jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro jährlich, im dritten Jahr 6 Prozent der Aufwendungen, maximal 12.000 Euro, unmittelbar von der Steuerschuld abgezogen. Kürzlich hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass eine Förderung nach § 35c EStG aber nur insoweit gewährt wird, wie der Steuerpflichtige während des Förderzeitraums in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag verfügt. Das heißt: Verfügt er über eine tarifliche Steuerschuld von weniger als 14.000 Euro bzw. 12.000 Euro, erhält er nur eine gekürzte Förderung. Bei einer tariflichen Steuerschuld von 0 Euro geht die Förderung demnach völlig ins Leere (FG Hamburg, Urteil vom 6.8.2024, 1 K 73/24).
Der Kläger ließ im Jahre 2021 eine energetische Sanierungsmaßnahme durchführen, für die er die Förderung nach § 35c EStG beantragte. Im Einkommensteuerbescheid 2021 setzte das Finanzamt eine tarifliche Einkommensteuer in Höhe von 0 Euro fest. Die Aufwendungen für die energetische Maßnahme wurden zwar dem Grunde nach anerkannt, doch der Höhe nach blieben sie außen vor, da die Steuerschuld bereits ohne den Abzug nach § 35c EStG bei 0 Euro lag. Dem Kläger nützte die Anerkennung der Maßnahme also zumindest im Veranlagungsjahr 2021 nichts, da er in diesem Jahr ohnehin keine Steuern gezahlt hatte. Ein Einspruch und die nachfolgende Klage blieben ohne Erfolg. Der Förderbetrag war im Jahr 2021 verloren und es wurde dem Kläger auch nicht gestattet, den zunächst nicht berücksichtigten Betrag der Förderung in 2022 geltend zu machen oder zumindest anteilig auf mehrere Jahre zu verteilen.
Die Begründung des Gerichts: Während des Förderzeitraums muss der Steuerpflichtige in jedem Veranlagungszeitraum über einen ausreichend positiven Ausgangsbetrag (also eine entsprechende tarifliche Steuerschuld) verfügen, um in den Genuss der Förderung nach § 35c EStG zu kommen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen durch § 35c EStG nur über einen gesetzlich festgelegten, starren Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen möglich. Hinsichtlich der jeweiligen Höhe besteht kein Wahlrecht zu einer Verteilung. Vor- oder Rücktragsmöglichkeiten in andere Veranlagungszeiträume sind nicht vorgesehen. Ein nicht verbrauchter Steuerermäßigungsbetrag geht daher steuerlich verloren.
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