
Berufskraftfahrer dürfen für eine Übernachtung im Fahrzeug eine Pauschale als Werbungskosten geltend machen. Diese betrug bis zum 31.12.2023 pro Kalendertag 8 Euro. Zum 1.1.2024 wurde sie auf 9 Euro angehoben (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG). Die Pauschale gilt nach dem Gesetzeswortlaut "für Kalendertage …., an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale …. beanspruchen könnte". Der Bundesfinanzhof muss in diesem Zusammenhang nun folgende Frage beantworten (Az. VI R 6/25): Steht Berufskraftfahrern bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit die Übernachtungspauschale nur für tatsächlich im Lkw verbrachte Übernachtungen zu oder ist sie auch für den An- und Abreisetag zu gewähren? Die Vorinstanz, das Thüringer Finanzgericht, hat entschieden, dass die Pauschale nur für tatsächliche Übernachtungen zu gewähren ist (Urteil vom 18.6.2024, 2 K 534/22).
Der Kläger ist Berufskraftfahrer im Fernverkehr und war oftmals mehrere Tage unterwegs. In der Steuererklärung für das Jahr 2020 machte er Verpflegungsmehraufwendungen für 220 Tage geltend; davon waren viele Tage reine An- und Abreisetage. Er beantragte auch die Übernachtungspauschale von 8 Euro für 220 Tage, obwohl er unstreitig nur 166 mal im Lkw übernachtet hatte. Er berief sich neben dem Gesetzeswortlaut auf das BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 131), das seine Auffassung durchaus stützen würde. Das Finanzamt gewährte die Pauschale dennoch nur für die 166 tatsächlichen Übernachtungen. Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos.
Die Übernachtungspauschale sei zwar für die Kalendertage zu gewähren, für die ein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Hinzukommen müsse aber eine tatsächliche Übernachtung im Lkw. Eine andere Auslegung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, der ausdrücklich die Gewährung des "neuen” gesetzlichen Pauschbetrages anstelle der tatsächlichen Mehraufwendungen nur dann zulässt, wenn dem Grunde nach tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (BT-Drucks. 19/13436).
Arbeitnehmer & Lohn
Arbeitnehmer & Lohn
07.08.2025Berufssoldaten: Der Dienstort gilt als erste TätigkeitsstätteAufwendungen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte dürfen nur mit der Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, während Fahrten …
Arbeitnehmer & Lohn
01.08.2025Elektrofahrzeuge: Erhöhung des Höchstbetrages für "0,25-Prozent-Regelung"Für einen Dienst- oder Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, ist die - tatsächliche oder vermeintliche - Privatnutzung zu versteuern. Für …
Arbeitnehmer & Lohn
21.07.2025Piloten: Wo befindet sich die "erste Tätigkeitsstätte"?Fahrten zur "ersten Tätigkeitsstätte" werden steuerlich nur mit der Entfernungspauschale ("Pendlerpauschale") berücksichtigt, während Fahrten zu …