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Finanzamt & Verfahren14.10.2025

Solidaritätszuschlag: Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen

Der Solidaritätszuschlag wurde zunächst im Jahre 1991 eingeführt, galt aber lediglich befristet. Vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1994 wurde er nicht erhoben. Zum 1. Januar 1995 wurde er wieder eingeführt und gilt seitdem unbefristet, auch wenn er seit 2021 "rückgeführt" worden und für viele Steuerzahler de facto entfallen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2007 nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschlüsse vom 10.6.2013, 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) bzw. eine Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags als unzulässig verworfen (BVerfG-Beschluss vom 7.6.2023, 2 BvL 6/14). Ferner hat der Bundesfinanzhof zuletzt mit Urteil vom 20.2.2024 (IX R 27/23 / II R 27/15) die Erhebung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet.

Nun hat die Finanzverwaltung bekannt gegeben, dass alle entsprechenden Einsprüche per Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden. Konkret: Am 4.8.2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 werden zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 verstoße gegen das Grundgesetz. Entsprechendes gilt für am 4.8.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020. Das heißt: Die Einsprüche sind damit erledigt, ohne dass die jeweiligen Steuerbürger eine schriftliche Mitteilung vom Finanzamt bekommen. Gleiches gilt für entsprechende Anträge, die außerhalb eines Einspruchs gestellt wurden (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.8.2025, FM3-S 0338-1/43).

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