
Wer aus Anlagean- und -verkäufen Gewinne oder Verluste erzielt, muss beachten, dass diese steuerlich unterschiedlich zu behandeln sein können. Zumeist liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, beispielsweise bei Aktiengeschäften. Es können aber auch so genannte private Veräußerungsgeschäfte vorliegen, die nur dann steuerlich relevant sind, wenn zwischen An- und Verkauf mehr als zehn Jahre (Immobilien) bzw. ein Jahr (andere Wirtschaftsgüter wie z.B. Edelmetalle) liegen. Und es kann auch der Fall eintreten, dass eine Tätigkeit so nachhaltig und intensiv ausgeübt wird, dass sogar die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten ist. Dann sind die Gewinne aus - eigentlich privaten - Veräußerungsgeschäften selbst dann steuerpflichtig, wenn zwischen An- und Verkauf mehr als ein Jahr (bzw. bei Immobilien zehn Jahre) vergangen ist. Mit der Frage, wann die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten ist, muss sich der BFH in dem Verfahren mit dem Az. X R 13/25 befassen. Vorausgegangen ist ein Urteil des Finanzgerichts München vom 3.4.2025 (11 K 2041/21). Im Urteilsfall hatte der Kläger einen Gewinn aus umfassenden Devisentermingeschäften erzielt. Dieser sollte nach dem Willen des Klägers - weitestgehend - steuerfrei bleiben, da lediglich private Veräußerungsgeschäfte vorgelegen hätten und zwischen "An- und Verkauf" mehr als ein Jahr gelegen hätte. Das Finanzamt hingegen unterstellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil der Kläger mit seiner umfassenden Tätigkeit die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten habe. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Eine Zuordnung von Wertpapiergeschäften zum gewerblichen Bereich komme regelmäßig nur dann in Frage, wenn die Tätigkeit auch dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (z.B. das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen) oder andere bei einer privaten Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen vorliegen. Die vom Kläger getätigten Devisentermingeschäfte haben den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Der Kläger habe weder über eine Büroorganisation noch über einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügt noch gewonnene berufliche Erfahrungen bei seinen Devisentermingeschäften einzusetzen vermocht. Er sei weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch "bankähnlich” bzw. "bankentypisch” aufgetreten. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht der eines Wertpapierhandelsunternehmens vergleichbar.
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