
Manchmal weist ein Unternehmer in einer Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer aus, obwohl nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden gewesen wäre. Prinzipiell wird die Steuer, die in der Rechnung ausgewiesen wird, aber geschuldet, auch wenn diese zu hoch ist. Es gilt insoweit § 14c Abs. 1 UStG. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn eine Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Das Urteil ist zwar zu einem Verfahren aus Österreich ergangen, ist aber auch für Deutschland bedeutsam.
Der Fall war mit dem ersten Urteil des EuGH allerdings noch nicht beendet. Die Finanzverwaltung war der Meinung, dass der betreffende Unternehmer gar nicht nachweisen könne, dass er seine Leistungen "ausschließlich" an Endverbraucher erbracht habe. Und eine Schätzung in Umsätze an Endverbraucher einerseits und Umsätze an Unternehmer andererseits komme nicht in Betracht. Die österreichische Finanzverwaltung lag damit auf einer Linie mit dem deutschen Bundesfinanzministerium, das eine Schätzung ebenfalls als unzulässig erachtet (BMF-Schreiben vom 27.2.2024, BStBl 2024 I S. 361). Und so musste der EuGH erneut entscheiden.
Sein neues Urteil lautet zusammengefasst: Ein Unternehmer, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen überhöhten Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, schuldet den zu hohen Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Dienstleistung an einen Endverbraucher erbracht wurde, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Als Endverbraucher in diesem Sinne gelten nur Kunden, die unter keinen Umständen zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Ist bei Massengeschäften denkbar, dass die Leistungen sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer erbracht werden, so besteht die Möglichkeit der Schätzung der Umsätze an Endverbraucher einerseits und Umsätze an Unternehmer andererseits (EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-794/23).
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
26.10.2025Umsatzsteuer: Reitunterricht zur Freizeitgestaltung ist steuerpflichtigBildungsleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sein. Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden: Die Erteilung von …
Umsatzsteuer
22.10.2025Umsatzsteuer: Vertretungsweise Übernahme ärztlicher Notfalldienste steuerfreiDer ärztliche Notfalldienst ist auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt ¬¬gegen Entgelt …
Umsatzsteuer
26.09.2025Umsatzsteuer: Pauschale Vergütungen für Schutzmasken waren steuerpflichtigDie so genannte Schutzmaskenpauschale, die Apotheken während der Corona-Pandemie erhielten, unterlag der Umsatzsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof …