
Steuerbescheide gelten grundsätzlich vier Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Das ist die so genannte Bekanntgabe- bzw. Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Bis einschließlich 2024 galt eine Drei-Tages-Frist. Der Tag der Bekanntgabe ist wichtig, da die Einspruchsfrist von einem Monat erst ab der tatsächlichen Bekanntgabe läuft. Fällt der letzte Tag der Vier-Tages-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt der Steuerbescheid erst am darauffolgenden Werktag als bekannt gegeben. Nun hat der BFH entschieden, dass die Frist für die Zugangsvermutung (drei Tage bzw. nun vier Tage) auch dann gilt, wenn der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an einem Werktag gar keine Zustellungen vornimmt. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn planmäßig an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt. Die Zustellung innerhalb der Drei-Tages-Frist (bzw. nun Vier-Tages-Frist) wird hierdurch zwar etwas weniger wahrscheinlich, ist aber gleichwohl möglich (BFH-Urteil vom 20.2.2025, VI R 18/22).
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